Ablehnungsantrag wegen Befangenheit -------------

 

An die Präsidialabteilung des
Landesgerichts Klagenfurt

Klagenfurt, den 29. August 2021
Aktenzeichen 1 R 172/20v


Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Maga. T. F. wegen Verfahrensverschleppung, Nichtbeachtung von Optionsterminen, Fehlentscheidungen, inhaltsferner Protokollierung, Verweigerung von Gutachtern, fehlender Manuduktion, schikanöser Anforderung von Dokumenten, Wirtschaftsferne und Abstand zu bürgerlichen Wertvorstellungen, Brüskierung der familiären Erwachsenvertreter, Mangel an Empathie gegenüber dem Betroffenen und seine persönliche Ausladung vom Verfahren.


# BEHÖRDENWILLKÜR BEKÄMPFEN

# ERWACHSENENVERTRETUNG STÄRKEN

# MÜNDELVERMÖGEN SICHERN

 

Fahnenherolde seit 1938


Als Erwachsenenvertreter bitte ich den vom Herrn Präsidenten angekündigte Gremium um die Verlegung der Agenden von Felix Seidl aus der gemischten Zivilabteilung der Frau Mag.a Theresia Fill in eine gebührende Fachabteilung des Familiengerichts.

Für diesen schwierigen Gegenstand war mir Verfahrenshilfe zugestanden worden, nach einem Einspruch des Revisors habe ich meinen Antrag zurückgezogen. In der Kürze der Zeit war nun kein Rechtsvertreter zu finden, zuletzt habe ich mit dem Experten Herrn RA Mag. Felix Fuchs korrespondiert. Ich trage die Vorgänge nun wiederum mit eigenen Mitteln vor und bitte, deren Umfang zu verzeihen der in meiner Entrüstung wurzelt.

Wir fühlen uns als ideale Klienten des Familiengerichts. Unser Sohn Felix ist im Erwerbsalter und beansprucht nur sein Persönlichkeitsrecht mit gegebenen Mitteln und im rechtlichen Rahmen am Erwerbsleben teilzunehmen. Er hat ausschließlich Versorgungsbedarf für die Zeit nach seinen Eltern. Meine Frau Sylvia ist im Sozialberuf als Familienberaterin im SOS Kinderdorf und seine Erwachsenenvertreterin für psychischen und physischen Bedarf, ich bin Wirtschaftsakademiker und übernehme, nach totaler Erschöpfung meiner Frau in der Alleinvertretung, seit April 2020 die materielle Agenda unseres Schützlings.
Wir leben in geordneten Verhältnissen. Zinslose Sparbücher und Staatsanleihen sind im inflationären Umfeld toxisch und „Betongold“ die einzig zugelassene Alternative. Bei Anschaffung von Immobilien ist man der ersten Instanz ausgeliefert, noch bevor wir einen Rekursantrag schreiben können, ist jedes gute Objekt gegangen. Immobilien sind ein schnelles Geschäft und riskant, wenn sie, wie in unserem Fall, über 2 Jahre jeder Verfügungsgewalt entzogen sind. Der Erfolg liegt im Wertzuwachs nicht in einem Mietertrag, der sehr schnell negativ sein kann. Ich glaube, wir dürfen vorzeigen, was wir für Felix seit 2017 aufgebaut haben und jeden Vorwurf abweisen, auch nur ein Detail sei nicht zu seinem Wohl geraten.
In einer intakten Familie bleiben die juristischen Folgen eines achtzehnten Geburtstags unbemerkt, im Besonderen bei einem behinderten Kind dessen Entwicklung keinen Anlass für Veränderungen bietet. Welches intakte Hirn denkt da an getrennte Buchhaltung. In unserem Fall gibt es ein liebevolles, individuelles, familiäres und intimes Versorgungskonstrukt für Felix folgenden Inhalts:
Der Sorge für seine gesundheitliche Entwicklung entsprechend gab es 2009 die Schenkung eines Schrebergartens zwischen Plattensee und Bad Heviz. Nach 9 genussvollen Jahren wurde die Gartenarbeit zur Last. Das Häusl wird mit gerichtlichem Sanctus und gutem Gewinn verkauft und der Erlös reicht für ein nahtlos verfügbares Apartment am gleichen Ort.
Zu seiner Zukunftsvorsorge und im Vorgriff auf sein Erbe, das in weiteren Ungarnimmobilien besteht, erhält Felix dann in 2012 drei Penthäuser in Budapest. Im Schenkungsversprechen ist befristeter Niesbrauch vereinbart mit dem Felix jedoch nur zum Familieneinkommen beiträgt, solange er zuhause leben kann. Es geht um seine fernere Zukunft, Geldvermögen würde sich entwerten und Felix braucht kein Geld solange wir die Obsorge haben. In dieser Konstruktion besitzt er ausschließlich Immobilien. Niemand kann ihm etwas wegnehmen, weil deren Verwertung der gerichtlichen Aufsicht obliegt. Vermögensstreuung ist kein Thema, diese findet in seinem Erbteil statt. Gericht und Erwachsenenvertreter sind von kurzfristigen Abrechnungen befreit und die Finanzämter haben klare Verhältnisse und eine Kuratur in Ungarn ist vom Tisch. Die enorme bisherige und nachhaltige Wertentwicklung des Vermögens von Felix wurde der Frau Richterin noch nachgewiesen, bevor es ihm entzogen wurde.

Jeder Eingriff ohne Anlass in den familiären Vorsorgeplan führt zu dessen Erosion und zu groben Schwierigkeiten in der treuhändischen Verwaltung des im Ausland belegenen Besitzes. Der ausschließliche wirtschaftliche Vorteil unserer Konstruktion sollte von einem Wirtschaftsprüfer als Kollisionskurator testiert werden. Dessen Bestellung haben wir mit Schreiben vom 5.5.2020 mit eben dieser Begründung beantragt.
Persönliches Misstrauen und das Bemühen, den armen Felix vor Vater und Mutter zu schützen, ist sonach wohl obsolet. Das Gericht sollte Eltern und Geschwister vielmehr als Sachverständige für den besonderen Bedarf ihres Schützlings sehen. Uns war es leider nicht vergönnt einen Richter oder eine Richterin dauerhaft zur Seite zu haben bevor Frau Maga. Fill eine kompetente Familienrichterin ablöste mit der gerade Einvernehmen hergestellt war. Kauf- und Verkauf einer Ferienwohnung waren genehmigt und die erträglichen Formalien für die Zukunft schriftlich festgelegt. (siehe Anlage 4) Unsere Akte war nach zwei Jahren und 5 RichterInnen noch schmal, etwa bei Ordnungsnummer 40 angelangt.

Wir haben der Frau Richterin bald nach der ersten Veranstaltung und dem darin vorgetragenen breitseitigen Angriff auf alle Planungen unserer Familie sowie deren inhaltsferner Protokollierung unser Misstrauen ausgedrückt und auf Schriftverkehr umgeschaltet, der unsere Akte auf nunmehr etwa 240 Ordnungsnummern schwellen ließ. Wir nahmen auch gleich wahr, dass organisatorisch etwas nicht stimmen kann, denn wir wurden in einem Dienstzimmer mit Aufschrift „Beitreibungen“ empfangen. Die „Anhörung“ fand auch in Stil und Ton dieser Sparte statt und die Richterin hat von Felix außer einer Frage keine Notiz genommen. Sie frug, ob er lieber mit Holz oder Papier arbeitet anstatt ob er in sein Häusl nach Ungarn möchte.
Die Richterin ist unnahbar. Sie hat in zwei Jahren nur einen einzigen Anruf getätigt und diesen um Felix von der nächsten Sitzung, also von seinem Verfahren auszuladen.
Ich bitte das Gericht in unsere Sichtweise einer bürokratischen Diktatur einzutreten die den Gedanken an eine Befangenheit dieser Richterin geradezu aufzwingt.
Abgesehen von der beiderseitigen Abstinenz jeder Vertrauensgrundlage ist es objektiv unmöglich das Vermögen von Felix in seinem Interesse zu verwalten geschweige zu entwickeln. Anforderungen und Zeithorizont dieser Richterin widersprechen jeder ökonomischen Vernunft. Das Fehlen jeder Empathie oder nur Wertschätzung gegenüber den Beteiligten sowie der im Außerstreitverfahren einem 80-jährigen Rechtslaien wohl zustehenden Manuduktion sind für mich unerträglich und vergällen mir mein schönes Amt, von der Zeit einmal abgesehen die ich meinem Kind für Schreibarbeiten entziehen muss.

Ich bitte den Senat des Landesgerichts, wie bereits den Herrn Präsidenten unsere Familie persönlich vorzuladen. Sollte dies nicht möglich sein ersuche ich ersatzweise um freundliches Kennenlernen des Films https://youtu.be/-7ZJadw3CDM

Ich bitte den Senat des Landesgerichts dem Befreiungsbedürfnis von uns Erwachsenenvertretern das wir als Ablehnung der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill ausdrücken zu entsprechen und begründe diesen Antrag mit der nachfolgenden Sachverhaltsdarstellung im Detail.

Vorausgehend bitte ich um Kenntnisnahme einiger Anlagen, auf die ich mich im weiteren Vortrag öfters beziehen muss:

Anlage 1 Antrittsberichte von Sylvia Seidl im September 2010 und Johann Seidl im Mai 2020
Anlage 2 Genehmigung im Vorhinein für Immobilienschenkungen aus dem Jahre 2010
Anlage 3 Erkenntnis des Justizministeriums vom 18.5.2018 zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise
Anlage 4 Anleitung der Frau Richterin MMag. Leitsberger für künftige Anträge
Anlage 5 Genehmigung des Landesgerichts vom 13.12.2019 im Rekurs
Anlage 6 Gutachten des Instituts für Internationales Betreuungsrecht veröffentlicht auf deren Website http://www.betreuungsrecht.de/category/ausland/
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Mit Ausnahme der Präjudizien beim Vorstellungstermin am 20.9.2019 wofür das Landesgericht am 13.12.2019 veraltete Rechtsansichten rügen musste, wird einer erfahrenen Richterin mit Normenverletzung schwer beizukommen sein. Laut Erkenntnis des Justizministeriums vom 28.5.2018 sind jedoch nicht juristische sondern wirtschaftliche Tatbestände prioritär. Das Gericht wird also an einem wirtschaftlichen Ergebnis zu messen sein das dem Wohl des Betroffenen entspricht. Das konkrete Ergebnis bitte ich den in Anlage 1 gelieferten Antrittsberichten der Erwachsenenvertreter zu entnehmen.

Meine Argumentation wird dadurch erschwert, dass ich keinen Einblick in die Berichte der Frau Richterin nehmen darf, die an den Herrn Vorsteher und an die Justizombudsstelle gingen. Den letzteren kann ich in etwa nachvollziehen, weil ihn, erkennbar an den zahlreichen Details und ohne vorliegenden Akt, die Ombudsstelle in ihrem Bescheid vom 18.5.2021 repliziert.

Ich bitte die Frau Richterin die folgenden Standardargumente im nun bevorstehenden Bericht nicht mehr vorzutragen:

1. Wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen Neurologen zurückgezogen. Dieser Antrag war noch Gegenstand der Anhörung vom 3.3.2020. Die Zurückziehung am 5.3.2020 war ein erster Fauxpas der Anwältin Mag.a Aspernig, den wir auch der Anwaltskammer vorgetragen haben. Der Erwachsenenvertreterin wurde eingeredet, die ärztliche Untersuchung wäre mit Qualen für den Betroffenen verbunden.
Am 8.6.2020 gleich nach Ende der anwaltschaftlichen Tätigkeit haben wir diesen Umstand angezeigt und um weitere Bearbeitung unseres Antrags gebeten: „Meine Frau hat am 2. März 2020 bei Gericht die Berufung eines Sachverständigen Neurologen beantragt. Die Begründung und unsere Beobachtungen im Krankheitsverlauf von Felix hat meine Frau, auf Fragen der Richterin, bei der Einvernahme am 3. März 2020 dargelegt. Meine Frau war kurzzeitig durch die Rechtsanwältin Mag. Aspernig vertreten. In einer internen Lagebesprechung am 5. März 2020 hat uns die Anwältin vor den Strapazen einer medizinischen Begutachtung gewarnt, der Betroffene würde unvorstellbaren Schikanen unterzogen. Wir haben daraufhin einer Zurücknahme zugestimmt, natürlich vorläufig. Kein Anwalt dieser Welt verschenkt eine Position endgültig. Die Zurücknahmeerklärung der Anwältin, zusammen mit der Vollmachtsbekanntgabe vom 6. März 2020, ist ein Lapsus.
Glücklicherweise wurde noch nicht entschieden und ich bitte das Gericht, den ursprünglichen Antrag weiter zu verfolgen. Die behandelnden Ärzte sehen die fachliche Kompetenz des Gutachters bei den gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. Gerhard Noisternig, Klagenfurt oder Dr. Franz Schautzer, Villach. Meine Erkundung ergab, von schmerzhaften Untersuchungen sei keine Rede, zumal die Schocksituation 3 Jahre zurückliegt. Ein Gutachten stützt sich auf universitäre Studien, die gesammelten klinischen Berichte und objektive Kriterien wie die kontinuierlich ansteigende Medikation seit der Störung im August 2017. Ich bitte das Gericht um Benachrichtigung, falls eine neuerliche Antragstellung gefordert werden muss“. Die Frau Richterin kennt die Szene sehr gut, wegen deren Überlastung ist es unmöglich ein Privatgutachten eines Neurologen zu erhalten, unsere Möglichkeiten sind ausgeschöpft. Wir empfinden es als Böswilligkeit, wenn uns die Richterin trotz bei Ihr gegebener Rechtskenntnis und gegen unseren Antrag einen Rechtsanwalt als Kollisionskurator aufzwingt und andererseits die dringend urgierte medizinische Hilfe untersagt.


2. Das Verfahren leide an einer Unterversorgung mit Wertgutachten und es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten angeboten worden. Vom Bezirksgericht wurden zurückliegend drei und vom Landesgericht eine Immobilientransaktion mit zugrunde liegenden Wertgutachten genehmigt, wir erwarten eine gewisse Kontinuität. Die erste Begutachtung war durch den ungarischen Lockdown und die allseits bekannte Tatsache behindert, dass eine Immobilie im Rohbauzustand nicht bewertet werden kann. Der Sachverständige Tóth ging daher von der Preisliste des Bauträgers aus und bestätigte in gutem Deutsch der Kaufpreis sei vergleichsweise sehr günstig. Zudem hatten wir mit 15% unter dieser Preisliste gekauft. Die Richterin wies den Genehmigungsantrag vom 9.4.2020 mit Datum vom 10.4.2920 zurück mit der Begründung, der Verkehrswert der Immobilie sei nicht ausreichend nachgewiesen. Es wäre ein Deja Vu bei diesem Gericht: wegen Überschreitens der Optionsfrist ginge die Immobilie verloren. Ich sichere das Angebot durch eine Anzahlung. Mit dem Baufortschritt kommt ein frühest mögliches Gutachten der Sachverständigen Burai, die Bewertungsseite ist von einem Institut Lingua
übersetzt, es kommt am 21.9.2020 von der Richterin kommentarlos zurück. Am 12.12.2020 lege ich die Lizenzurkunde der Sachverständigen vor. Zugleich offeriere ich alternativ einen deutsch sprechenden Gerichtsforensiker Dipl.-Ing. Tóth. Forensiker beziehen ihre Aufträge ausschließlich vom Gericht und den Notaren. Er möchte deshalb von der Richterin beauftragt oder zumindest anerkannt werden. Ich gebe seine Kontaktdaten der Richterin mit Schreiben vom 12.12.2020 bekannt und bemerke, es könne in Deutsch korrespondiert werden. Es kommt kein Kommentar. Dem ungarischen Notar reißt die Geduld und er bestellt einen Gerichtsforensiker Berecz, der am 2.2.2021 ein weiteres etwa 35-seitiges Gutachten liefert. Die Bewertungsseite ist in Deutsch und von ihm ausgefertigt. Ich stelle die drei Gutachten, die allesamt denselben Wert ausweisen, der Richterin am 29.3.2021 nochmals zu und erneuere unseren Genehmigungsantrag. Von einer kompletten Übersetzung der Gutachten durch Gerichtsdolmetscher nehme ich Abstand, weil die weiteren Kosten für den Betroffenen in keinem Verhältnis zum Erkenntniswert bei der Richterin und seiner verfügbaren Barschaft stehen. Ich biete als Lösung an: „Es ist die Begutachtung eines Neubaus, welchen Risiken ist das Gericht da auf der Spur. Ich besitze eine Worddatei für den Google-Translater und so viel Sprachkenntnis, dass ich interessierende Inhalte erläutern könnte. Ich bitte die Frau Richterin mich und das Verfahren nicht weiter mit dem Vorwurf unzureichender Wertgutachten zu beschweren“.

3. Wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts nicht entsprochen. Der Kauf einer Immobilie unter dem Verkehrswert ist nach den Auflagen der Frau Richterin MMag.a Leitsberger vom 17.4.2019 im Glücksfall möglich, nach den mit Datum 11.1.2021 in der Chronologie gelisteten Anforderungen der Frau Richterin Mag.a Fill allein vom Zeitbedarf her unrealisierbar und in Relation zum Budget viel zu teuer. Das ist eine Zumutung für den Betroffenen, der bei einer Inflationsansage von 3,8 Prozent immer noch auf einem Sparbuch sitzt. Die Immobilie ersetzt ein Feriengrundstück des Betroffenen, das unserer Familie ungeschrieben aber in 9-jähriger Übung kostenlos überlassen war, natürlich gegen Übernahme aller Lasten. In eben diesen Status der Nutzung wollen wir die Nachfolgeimmobilie überführen. Da die Richterin Mag.a Fill alles ganz genau nimmt, ist eine formelle Vereinbarung unvermeidlich, diese übersteigt mein juristisches Gestaltungsvermögen. Hier spielt auch die Erfahrung mit den Budapester Ertragsimmobilien von Felix hinein. Diese waren 2012 nach einem notariellen Konzept als „ausschließlich positive Schenkung“ exerziert und bedurften, analog zu einem Geldgeschenk, keiner gerichtlichen Genehmigung. Die positive Schenkung ist zusätzlich durch die eingetretene enorme Wertsteigerung der Substanz bewiesen. Die Richterin zerpflückt, zum vermeintlichen Wohl des Betroffenen, diese familiäre Ordnung durch einen ihr genehmen Rechtsanwalt als Kollisionskurator. Es liegt nahe, diesem auch die Formulierung der komplizierten Nachbesserungen abzuverlangen und die Richterin um seine konkrete Anweisung zu bitten. Am 5.5.2020 stelle ich Antrag auf eine diesbezügliche Erweiterung des gerichtlichen Auftrags an den Sachverständigen Kollisionskurator, verbunden mit einer Neuverhandlung unseres Antrags. Die Hilfestellung des Kurators wird mit Beschluss vom 30.12.2020 untersagt: „Der Antrag des DKfm. Johann Seidl, datiert mit 5.5.2020, ON 96 auf Erweiterung des gerichtlichen Auftrages an den Sachverständigen (Kollisionskurator) im obigen Verfahren verbunden mit einer Neuverhandlung des Antrags vom 09.04.2020 wird abgewiesen“. Gleichzeitig wird im selben Antrag die mangelnde Entsprechung des Verbesserungsauftrags vom 31.8.2020 gerügt. Am 16.6.2021 bitte ich den inzwischen tätigen Kurator Mag. Trötzmüller um Unterstützung: „Es handelt sich um die wunschgemäße Herstellung einer Nutzungs/Haftungserklärung wegen der die Richterin nach 11 Monaten immer noch die Anschaffung unserer Ferienwohnung im Melito-Park blockiert“. Am 24.6.2021: Als Kurator ist Ihnen eine gewisse Obsorge für das Wohl von Felix anvertraut. Ich bitte Sie um eilige Auskunft ob hier etwas weitergegangen ist und was Sie veranlassen können um das 11 Monate dauernde Verfahren sofort abzuschließen. Ich versichere alles zu unterschreiben was mir die Richterin vorlegen lässt“.
Gleichzeitig erinnere ich auch die Richterin und bitte Ihre textlichen Anforderungen bekannt zu geben. "Sie befinden sich als Beitreibungsabteilung sicherlich in gutem Austausch mit dem Masseverwalter Mag. Trötzmüller und ich bitte Sie, diesen für die Korrektur in der dringlichen Angelegenheit zu nutzen“. Mit Datum 28.06.2021 teilt die Richterin mit, der Anwalt werde ausschließlich im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 2.8.2011 tätig. Ohne Rücksichtnahme auf deren vorgetragene Dringlichkeit werde über die noch offenen Anträge nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsverfahrens entschieden werden. Der Anwalt lehnt meinen Auftrag ab. Hier werden Anforderungen gestellt und ihre Erfüllung gleichzeitig verhindert. Als Kuriosum bleibt anzufügen, dass die Richterin auch noch Nachforderungen stellt, nachdem wir uns im Besitz einer rechtskräftigen Genehmigung durch das Rekursgericht befinden. (Entscheidung vom 13.12.2019)

4. Die Schuldzuweisung, Auslöser des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens sei die ablehnende Partei und nicht die Richterin. Die Richterin hatte, ohne den Betroffenen und seine Sachwalterin zu kennen, aus dem Akt heraus alle Anliegen präjudiziert und am 20.9.2019 in einem einstündigen Monolog vorgetragen. Zu den mühsam erworbenen empathischen Entscheidungen ihrer Vorgängerin Frau MMag. Leitsberger bemerkte sie „so geht das nicht“. Sie habe unseren Akt vollständig gelesen. Die Frau Richterin war also auch in Kenntnis des abrupten Entzugs der Ferienimmobilie in 2017 und deren Folgen für den Epileptiker Felix. Sie hätte Ihre Bemerkung besser darauf beziehen sollen. Die als „Anhörung“ deklarierte Veranstaltung war eine Strafpredigt. Insbesondere dem als sachverständig anwesenden Vater wurde wiederholt das Wort abgeschnitten. Er und die Erwachsenenvertreterin waren gezwungen, Stellungnahme und Widerspruch in Schriftform nachzureichen. Das geschah gleich im Anschluss an die Veranstaltung durch den Gerichtsbriefkasten, sodann am 7.10.2019 durch die Zustellung eines Gegenprotokolls, am 11.2.2020 durch Beschwerde beim Herrn Vorsteher und am 23.10.2019 in einer 5-seitigen Stellungnahme zu den einzelnen Präjudizien der Richterin. Der entwürdigende 14-monatige Kampf um eine inhaltsgemäße Protokollierung dieser Sitzung endete arrogant mit der schlichten Korrektur des falschen Datums. Primär hieraus gründet unsere Abwehrhaltung gegen diese Frau Richterin und unser Misstrauen gegen die Regeln Ihrer spontanen Zuweisung durch den Personalsenat.

Die Verachtung unserer Anliegen erfahren wir erneut im Anschluss an die Genehmigung der Anschaffung der Eigentumswohnung in Bad Héviz durch das Rekursgericht am 13.12.2019. Nicht nur, dass uns in dem zeitgebundenen Immobiliengeschäft die Entscheidung erst nach 6-wöchiger Lagerung zugestellt wurde, sie wurde auch noch durch Blockade der Geldmittel außer Kraft gesetzt. Ein Fachanwalt hatte uns die Haltung der Frau Richterin einmal so erklärt: „Die müssen haften, da schauen die halt zuerst einmal auf die eigene Sicherheit“. Diese Gefahr hatte das Landesgericht übernommen, wie kommt die Richterin dazu, nach der bekannten 30-monatigen Pannenserie dem Betroffenen den Kauf und die damit verbundene Anlage seines, ebenso lange festliegenden, Sparbuchs weiterhin zu versagen. Dem ungarischen Notar reichte die Genehmigung und er bat zur Unterschrift. Egal auf welche Formalien man sich stützen mag, das Interesse des Betroffenen lag auf der
Hand. Der Schaden ist enorm, die Immobilienpreise steigen weiter, Felix entgeht nochmal sein Sehnsuchtsort, er strapaziert weiter die Krankenkasse
und der arme Vater kann weiterhin die Ungarnimmobilien vom Hotel aus verwalten. Versteht mich Keiner? Wir fühlen uns nicht vom Gesetz sondern von der Abneigung einer Richterin verfolgt.

Was dem Bedarf und Wohl von Felix entspricht, definiert alleine das Gericht. Insbesondere um den Ersatz des Feriendomizils streiten wir seit der ersten Antragstellung am 27.6.2017 mit sieben Richterinnen. Das Gericht stellt hier, wider besseres Wissen, bürokratische Formalien über den Wohlstand und gesundheitlichen Bedarf unseres Sohnes. Zitat aus dem Beschluss 58 P 45/19s-92 der Frau Richterin 6: „Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Heviz, bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus.“ Das Gericht war ab August 2017 kollektiv der Meinung eine Ferienwohnung in Ungarn könne nicht genehmigt werden, weil burgenländische Bauern ihre Pachtverträge (kriminelle Taschenverträge) dort eingebüßt haben. Schreiben vom 7.3.2018: „Sie werden darauf hingewiesen, dass der Erwerb einer Liegenschaft in Ungarn aus derzeitiger Sicht nicht genehmigt werden kann, weil es sich dabei nicht um eine mündelsichere Form der Vermögensveranlagung handelt“. Ein Schreiben des Justizministeriums vom 28.5.2018 brachte die Klärung dieser Frage. In diesem groben Rechtsirrtum und dem daraus resultierenden abrupten Entzug der Ferienimmobilie für ein ganzes Jahr erkennt die Justizombudsstelle bislang kein Amtsverschulden der Richterin 3 samt Nachfolgern. Ab Oktober 2019 argumentierte die Richterin 6 mit dem ABGB, dort seien nur inländische Immobilien zugelassen. Wir haben vorgetragen, eine Ferienwohnung sei kein Wirtschaftsbetrieb, sondern ein Therapiemittel des Betroffenen und Ungarn befinde sich in der EU. Nach dem für sie beschämenden Durchgriff des Landesgerichts vom 13.12.2019 mit dem Vorwurf veralterter Rechtsansichten in dieser Frage, erkennt die Frau Richterin 6 im Beschluss vom 10.4.2020 immer noch wackelig: „Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische Liegenschaften“ gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“ Aus dem zweiten Halbsatz ergibt sich die neue Strategie, nun dem Betroffenen ausreichend „entscheidungsrelevante Dokumente“ abzuverlangen. Einforderungen und Verbesserungsaufträge sind danach inflationär ihre Erstellung jedoch durch gleichzeitige Ablehnung von Sachverständigen unmöglich. Hinter uns liegen verteilt auf 2 Jahre Stolpergräben ohne Zahl.
Dem guten Felix verbleibt nach 4 Jahren Bezirksgericht und 2 Jahren unter der „Richterin gnadenlos“, was Ihm diese mit Beschluss vom 30.12.2020 bescheinigt: „Der Antrittsbericht des DKfm. Johann Seidl war zur Kenntnis zu nehmen. Der Betroffene verfügt nach dem heutigen Kenntnisstand über ein Sparguthaben von EUR 71.060,73 (ON 147). Außerdem bezieht er ein Taschengeld von monatlich EUR 10.00 von der Lebenshilfe, ein Pflegegeld von monatlich netto EUR 293,85 sowie die erhöhte Familienbeihilfe von EUR 155,90 (ON 124)“. Das Sparbuch stammt aus dem Verkauf des Ferienhäuschens mit Gewinn, ist gesperrt und zur Wiederanlage nicht freigegeben. Mit Beschluss vom 7.6.2021 gewährt das Gericht begrenzte Verfahrenshilfe, also vulgo Armenrecht. Es ging mir nur um eine amtliche Statusbestätigung einer Enteignung, die keiner glaubt. Wir können uns einen Rechtsanwalt für Felix leisten und ich ziehe den diesbezüglichen Antrag am 23.7.2021 formell zurück.
Ist das Martyrium von Felix ein Einzelfall, ein Ausreißer oder akzeptierte Praxis in den österreichischen Richterstuben. Dieser Frage wurde durch zwei Prüfungsanträge an die Justizombudsstelle nachgegangen, die mit einem Gütesiegel für die Frau Richterin enden. Der Auslöser für das Geschehen liegt auch nicht primär im Bereich der Rechtsprechung sondern im schlichten Verwaltungsakt der Richterbestellung nach dem Motto „Der Jurist kann Alles“.
Die beiden Erwachsenvertreter von Felix, Papa und Mama lehnen die nach Geschäftsordnung zugewiesene Richterin mit Gruseln ab, weil sie den Sohn schädigt, nicht zuhören kann und nicht hilft. Es liegt allerdings nahe, dass durch die Pandemie-Erlasse Beitreibungen weggefallen sind und sie in die neue Funktion gedrängt wurde. In dieser Sicht sind beide Teile Opfer einer nur reagierenden Geschäftsordnung, an höherer Stelle definierter Formalien, einer seelenlos programmierten Bürokratie und einer vernachlässigten Organisation, Kontrolle und Wissensvermittlung. Fehlt der Frau Richterin allerdings Grundwissen in der Vermögensverwaltung und dem fürsorglichen Umgang mit behinderten Menschen, so sei sie an ihren richterlichen Eid erinnert.
Auf einem vierjährigen Weg habe ich sie alle kennengelernt: Sieben RichterInnen und den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts, zwei Abteilungen, die Personalleitstelle und den Herrn Präsidenten des Landesgerichts, zwei Richterinnen der Justizombudsstelle, den Herrn Revisor und den Herrn Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, den Anwalt der Finanzprokuratur, einen oktroyierten Kollisionskurator, einen Staatsanwalt und die Abteilung Außerstreitsachen des Justizministeriums, die Richtervereinigung, die Kärntner Anwaltskammer Präsident und Vizepräsident der Kärntner Anwaltskammer, das Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht, die Kärntner Behindertenanwaltschaft, das Vertretungsnetz Sachwalterschaft, die Justizsprecherin der Grünen, die Behindertensprecherin der Grünen Parlamentsclubs, die Familiengerichtshilfe, die juristischen Lehrstühle in Innsbruck, Graz und Wien und diverse Rechtsbeistände und Gutachter.
„Felix“ und „Mag.a.Theresia Fill“ sind nur Metaphern, es geht um ein System der Obsorge, das sich selbst entwertet. An den Familiengerichten herrscht eine Zwei-Klassen-Justiz mit schwerer Diskriminierung der unter „Erwachsenenschutzsachen“ erfassten beeinträchtigten Antragsteller. Als Folge ist es in Österreich nicht möglich Mündelvermögen zum Vorteil des Betroffenen zu verwalten. Der bürokratische Aufwand ist erdrückend: Vorausgeschickt sei, dass für ein Mündel nur Immobilien unter Ihrem geschätzten Verkehrswert erworben werden dürfen, also sogenannte Schnäppchen. Der Treuhänder bewegt sich auf einem transparenten Internetmarktplatz mit Auktionscharakter und sollte schnell zuschlagen können. Dem wohlwollenden Verkäufer der rar gewordenen Schnäppchen kann er aber nur die magere Absichtserklärung eines Erwachsenenvertreters anbieten. Die Chance einer behördlichen Genehmigung ist erwiesenermaßen nicht einzuschätzen. Unter diesen Prämissen soll der Verkäufer eine einseitig bindende Option unterschreiben, deren Terminierung sich nach der kalkulierten Dauer des österreichischen Betreuungsrechtsverfahrens richtet. Mit Sympathie oder kräftig Handgeld kommt es dann zu einer solchen, zu einem auflösend bedingten Vorvertrag. Dem folgt die aussichtslose Suche nach einem gerichtlich vereidigten Sachverständigen, der auf der Stelle ein deutschsprachiges Wertgutachten liefern soll. Der Schätzer ist regelmäßig auch Immobilienmakler und verführt den Verkäufer zu neuen Preisideen.
Nochmal absurd erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Aktion Lebensgrundlagen des Betroffenen nicht einmal tangiert. Es werden für die Anschaffung gerade 7 Prozent seines zugedachten Vermögens bewegt. Er muss die in drei Jahren eingetretene Verteuerung der Immobilienpreise verkraften. Von seinem medizinischen Status betrachtet, ist der Entzug seiner Sehnsuchtsorte desaströs. Im Jargon des Instituts für Rechtssoziologie ist dieses Pflegschaftsverfahren Ausdruck „Psychischer Gewalt durch Familienrichter“.

Als gesottener Wirtschafter wünscht man sich eine Reform, die durch das neue Erwachsenenschutzgesetz ja bereits angestoßen wäre:
- Die Definition von Mündelsicherheit in Richtung Sparbuch und Staatsanleihen ist im Nullzins-Umfeld und einer prognostizierten Inflation von 3,8% überholt. In den Genehmigungsverfahren spielen wirtschaftliche, soziale und qualitative Kriterien keine Rolle, Empathie ist ein Fremdwort. Verfahrenshilfen gibt es nur für Mittellose. Individuelle Sachverhalte werden über einen Kamm geschoren. Richter ohne wenigstens private Erfahrungen in Vermögensdisposition sind für Klienten eine Last, jedenfalls sollten sie in der Europäischen Union angekommen sein.
- In Rechtsgeschäften vereinbarte Verfallstermine sind zur Kenntnis zu nehmen. Mangelhafte Dokumentation von Anträgen muss gerügt werden, bevor es zur Ablehnung kommt (Manuduktionspflicht).
- Die interdisziplinäre Funktion des Familienrichters ist nicht definiert. Der Beruf des Familienrichters bedarf einer Aufwertung durch Ausbildung in den vom Institut für internationales Betreuungsrecht und der Richtervereinigung genannten Qualitäten, ein klares Anforderungsprofil, formelle Zulassungsverfahren und seine Definition als Sozialberuf.
- Über den Abteilungen des Familiengerichts braucht es Qualitätsmanagement und interne Revision von Verfahrensdauer und Entscheidungen um sie zu vereinheitlichen und berechenbar zu machen. Dem wird gerne die Autonomie des Einzelrichters entgegengehalten. Zumindest im Erwachsenenschutzrecht wird er/sie sich darauf nicht berufen können, er/sie handelt sichtbar als Verwaltungsorgan im direkten Umgang mit Antragstellern, die regelmäßig nicht befähigt sind, den ordentlichen Rechtsweg auszuschöpfen.
- Bei Neubesetzungen soll die Weisungsfreiheit erst nach Probelauf eintreten. Aus Gründen der Effizienz und Verfahrensökonomie sollte die Überwachung der Erwachsenenvertreter in einer Eingangsstufe bei praxisorientierten Diplom-Rechtspflegern angesiedelt sein.
- Richter sollen aufgrund interdisziplinärer Defizite verpflichtet werden, auf Antrag Sachverständige verfahrensleitend beizuziehen.
- Um Vermögensumschichtungen überhaupt zu ermöglichen, soll Zustimmung "pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein" möglich werden, wenn die nachträgliche Dokumentation gesichert ist.
- Bei Richterwechsel im laufenden Verfahren ist auf Kontinuität zu achten. Der Vorgänger soll zu Interpretationsfragen gehört werden.
- Ein allfälliger Antrag auf Rekurs soll dem Obergericht mündlich vorgetragen werden dürfen. Das Gespräch mit einem zweiten Richter überwindet Barrieren und erspart bürokratischen Leerlauf.
- Die Korsage der Kontrollbehörde ist viel zu eng. Ist in der ersten Instanz Willkür erkennbar muss über Formalien hinweg operativ eingeschritten werden.
- Die Protokollierung von Vorladungen wird sichtbar strategisch eingesetzt. Ein elektronischer Mitschnitt solcher Gespräche sollte amtsseitig stattfinden und gelagert werden.
- Es beunruhigt, wenn der Antrag auf Amtshaftungsklage von einer Richterin angenommen wird, die diese verursacht und ihre Entscheidung beliebig verschleppen kann. Im gegenständlichen Fall waren das 3 ½ Monate.
- Amtstage sollen ihrer Ankündigung entsprechen und niederschwellig zugänglich sein.
- Eine zahnlose Justizombudsstelle sollte ihre opulente Eigenwerbung überarbeiten und mit der Behindertenanwaltschaft und den Behindertensprechern kooperieren anstatt sie auszuschließen.
- Wir reklamieren eine Zwei-Klassen-Justiz: Der Agenda „Erwachsenenschutzsachen“ sind die beeinträchtigten Menschen subsummiert. Deren Anliegen sind mindestens so sensibel wie das Kindeswohl in Scheidungssachen. Aus Personalmangel werden Erwachsenenschutzsachen auf eine Fachabteilung und 3 Zivilabteilungen gesplittet und dort als Appendix geführt. Das ist diskriminierend und führt zu divergierenden Entscheidungen. Zu fordern wäre die Konzentration in einer Fachabteilung unter Führung eines qualifizierten Familienrichters.
- Die Familiengerichtshilfe betreut bisher minderjährige Klienten, diese Verfahrenshilfe wäre auf beeinträchtigte Menschen auszudehnen.
- Unsere Gerichtsakten waren und sind ständig unterwegs und eilige Entscheidungen unmöglich. Es wäre an der Zeit die Aktenführung auf EDV umzustellen mit kodierter Akteneinsicht und Kommunikationsmitteln in der Richterstube.
- Das Bildungsangebot „Familienrecht und Randgebiete“ ist an den Lehrstühlen Wien und Graz enden wollend. Es gibt nur einen Universitätsprofessor in Österreich mit der Orientierung Erwachsenenschutzrecht, Prof. Lunzer in Wien. Man darf fragen wo 200 Erwachsenenschutzrichter und 56.000 „Vertretungskaiser“ ihre juristisch-soziale-soziologische-ökonomische -pädagogische-psychologische Qualifikation erwerben.

Dass ein hilfloses Kind volljährig und eine eigene Rechtspersönlichkeit wird, nimmt man in einer intakten Familie gar nicht wahr. Jedenfalls bietet der Staat den Behinderten mit Volljährigkeit ein perfektes soziales Netz – solange sie besitzlos sind. Gelernte Österreicher halten daher ihre Zöglinge regelmäßig arm wie eine Kirchenmaus und nutzen die staatliche Versorgung. Verantwortungsvolle private Lebensvorsorge für die Schwächsten müsste dem Staat angelegen sein, aber er begrenzt und bürokratisiert sie mit einem Heer von vielfach überforderten Funktionären.

Die Zielsetzung der Novellierung zum Erwachsenenschutz 2018 war sozialer Art. Die damalige Reaktion des Vertretungs-Netzwerks auf die erweiterte Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte beeinträchtigter Menschen war spontan. In den Tageszeitungen erschienen Stellenanzeigen. Es wurde Kompetenz eingefordert, um den Schatz residualer Entscheidungsstärke der Betroffenen zu heben und die Betreuung daran auszurichten. Wir waren zu dieser Zeit aufmerksame Beobachter, am Klagenfurter Bezirksgericht hat sich nichts geändert.

FamilienrichterIn sollte, nach neuem Recht, als Sozialberuf der Oberstufe verstanden werden. „Die Reform sei ein Paradigmenwechsel weg von der Bevormundung und hin zur Unterstützung. Justizminister Brandstätter nannte die Reform ein Herzensanliegen und betonte, man habe eine Lösung im Sinne der Menschlichkeit gefunden“. Wenn sich Richter auf diesem Feld betätigen sind sie zur fachübergreifenden Qualifizierung angehalten. Die Pflicht dazu lasse sich eindeutig den richterlichen Eidesnormen entnehmen. „Klarer als in der Formel, wonach ein Richter sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen ausüben wird, könne eine Fortbildungspflicht kaum normiert werden“. Die Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl ist Lebensberaterin bei den SOS-Kinderdörfern. Die Bildungsanforderungen und Zulassungsvoraussetzungen sind schon auf dieser Stufe umfassend und beinhalten auch Erwachsenenschutzrecht.

In der österreichischen Öffentlichkeit und Presse hat das Thema Zukunftssicherung und Vermögensbetreuung nach Erwachsenenschutzgesetz keine Rolle gespielt. Da besteht inzwischen eine Grauzone mit ordentlichen Auswüchsen und breiter Wirkung, denn jeder Österreicher kann seine autonome Entscheidungskraft verlieren und nicht jeder hat den Vorzug mittellos zu sein und fällt ins soziale Netz.

Die Welt schreibt dazu: „Der Rechtsausschuss des Bundestages debattiert über eine Qualitätsoffensive für Familienrichter. Eine Expertenanhörung offenbart gravierende Missstände in den Gerichten. Das ist besonders problematisch mit Blick auf die Tragweite ihrer Entscheidungen. Dass eine Expertenrunde im Bundestag große Einmütigkeit zeigt, ist einigermaßen selten. Umso bemerkenswerter war deshalb der Verlauf der Expertenanhörung über den Antrag der Grünen zur „Qualitätssicherung in familiengerichtlichen Verfahren“ am Mittwoch im Rechtsausschuss. Familienrichter agieren in einem Rechtsgebiet, das anfällig ist für ideologische Betrachtungsweisen, Selbstüberschätzung und gefährliches Zögern aus Unsicherheit. Statt den Sachverhalt zu ermitteln, würden die Richter sich deshalb oft auf die Einschätzungen von außen verlassen.
Die Grünen fordern ein ganzes Paket an Maßnahmen: Genau definierte Eingangsvoraussetzungen für künftige Familienrichter, das Recht und die Pflicht zur Fortbildung, die stärkere Beteiligung der Betroffenen und Konzepte zur Vermittlung psychologischer Kompetenz.“

Die Vermögensverwaltung unter staatlicher Aufsicht ist notwendig und zu begrüßen. Auch wir sind beruhigt, wenn unser Sohn, nach uns, nicht geplündert werden kann. Der Knackpunkt ist die qualifizierte Umsetzung von Rechtsvorschriften, die auf ein Worst-Case-Szenario und Missbrauchsgefahr ausgerichtet sind. Immer mehr Familien ziehen sich aus der Erwachsenenvertretung zurück und überlassen sie amtlich bestellten Rechtsanwälten oder Vertretungsvereinen, das braucht staatliche Aufsicht.
Die Behörde muss den Spagat schaffen zwischen der altersdementen Witwe, der die Erben vorzeitig in die Tasche greifen und dem jungen Mann im Erwerbsalter, der 60 Lebensjahre vor sich hat und dem zustehen muss, sein Vermögen werterhaltend oder gar dynamisch zu verwalten, wenn ihn kompetente und potente familiäre Helfer unterstützen. Diese Balance erfordert Ermessensentscheidungen über die reine Rechtspflege hinaus. Über einer Vermögensgrenze von 150.000 € sind wohl deshalb "Familienrichter" beauftragt und werden in allen relevanten Entscheidungen de facto Teil der betreuten Familie. "Das Zivilrechtswesen gestaltet hier Rechtsbeziehungen mit eher dauerhaftem Charakter."

Das Gericht könnte einer in geordneten Verhältnissen lebenden Familie risikolos mehr Verantwortung übertragen. Die Eltern tragen die gesetzliche Unterhaltspflicht ohnehin und als Erwachsenenvertreter haften sie für die Treuhandschaft, sind zur jährlichen Rechnungslegung und regelmäßigen Lebenssituationsberichten verpflichtet. Sie müssen sich bewähren sonst kommt nach drei Jahren ein honorarpflichtiger, gerichtlicher Erwachsenenvertreter auf den Schützling zu, in Kärnten sind das die gefürchteten „Vertretungskaiser“. In unserem Fall fungieren beide Elternteile als Erwachsenenvertreter. Als Lebens- und Sozialberaterin im SOS-Kinderdorf und Wirtschaftsakademiker sind wir wohl eine Idealbesetzung. Unsere Treuhandschaft bezieht sich auf die wertsichernde Verwaltung einer von uns getätigten Schenkung.


Nachdem die institutionellen Helfer überlastet sind, sollte die Justiz mit den verbleibenden familiären Treuhändern wertschätzend umgehen, juristisch unpräzise Eingaben wohlwollend interpretieren, den Schützling und seinen Bedarf kennenlernen, zuhören, beraten und möglich machen, was möglich ist. Vorladungen müssten fair und inhaltsgetreu protokolliert werden. Der Richter sollte fehlendes Beurteilungsvermögen im Einzelfall durch Sachverständige ergänzen. In unserem Verfahren fehlt ein Psychologe-Neurologe, den das Gericht nicht zulässt, der aber Privatgutachten nicht übernimmt. Das uns seit Kennenlernen der aktuellen Richterin 6 entgegen gebrachte „von oben herab“ ist falsch am Platz, wo es um Teamarbeit zum Wohl eines beeinträchtigten jungen Menschen geht.
Wir fragen die Richterin: „Was ist Ihre Funktion, glauben Sie, sie müssten Felix vor Vater und Mutter schützen?“

Von einer dauerhaften Beziehung kann in unserem Fall nicht gesprochen werden. In den 4 Jahren Verfahrensdauer haben wir 7 RichterInnen kenngelernt, davon 6 operativ in unserer Sache. Das Familiengericht ist weiblich. Die jungen, gut ausgebildeten Richterinnen verschieben gerne den Kinderwunsch bis Sie eine Anstellung haben. Familienrichter sind unterbewertet, das ist keine Karriereposition, so erklärt man uns den häufigen Austausch und den Personalmangel der dazu führt, dass zunehmend Richter aus dem Zivilbereich ausgeliehen werden, wie zweimal in unserem Fall und verhandeln im Stil ihrer Hauptberufung. Unsere Frau Richterin erklärt zwar beim ersten Treff: „Ich bin Ihre neue Richterin, ich bleibe Ihnen erhalten bis ich sterbe“. Aber auf diese Aussicht legen wir keinen Wert.

Für den Antragsteller hat das verwaschene Profil und Ethos zur Folge, dass die Richter unterschiedlich entscheiden.

Die erste Frage, wenn Sie einen Anwalt ansprechen ist: „Wo sind Sie denn?“ Und dann kommt ein Seufzer. Bei Richter 1 gibt es die „pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein“ für den unter Zeitdruck stehenden Immobilienkauf, sonst nicht. Die Richterin 3 übergeht 2017 einen kleinen Formfehler unserer zweiten Schenkung, die Richterin 6 macht zwei Jahre später ohne sichtbare Veranlassung eine Staatsaffäre daraus. Die Richterin 5 genehmigt den Kauf und Wiederverkauf einer Ferienwohnung, die Richterin 6 wieder nicht. Mitunter wird eine Einreichung schlicht unterdrückt, wie unser naiver Erstantrag vom August 2017. Man ist tolerant bis schikanös hinsichtlich der Konkretisierung der Projekte. Man orientiert die Verfahrensdauer am Verfallstermin einer Option oder nicht. Der Kauf eines Automobils aus Mitteln des Betroffenen wird genehmigt, der Kauf einer Substanzanlage nicht. Entscheidungen des Rekursgerichts werden mit 6-wöchiger Verspätung zugestellt, Vorlageberichte zum Rekurs 5 Wochen zurückgehalten. Eine Konstante ist allerdings die Empfehlung der „mündelsicheren“ Anlagen: Sparbuch und Staatsanleihen. War es bisher eine dringende Empfehlung, so wurde diese Anlageform bei Richterin 6 brachial durchgesetzt. Strategische Fristüberschreitungen, inflationäre Anforderung „entscheidungsrelevanter“ Dokumente, Akribie im Verfahren und strategische Protokollierung sind so zu verstehen. Die aktuell zugeteilte Richterin liest ein anderes Gesetzbuch als alle VorgängerInnen. Felix besitzt nach 4 Jahren Pflegschaftsverfahren einen Aktenberg und ein Sparbuch anstelle seiner Ferienidylle im geliebten Ungarn.

Diesen Umstand beschreibt das Institut für internationales Betreuungsrecht folgendermaßen: „Es ist leider eine Tatsache, dass bei Betreuungsgerichtsverfahren die zuständigen Entscheidungsträger ihre eigenen Wertmaßstäbe und Lebensvorstellungen zur Entscheidungsgrundlage machen.“ Und das Blatt "Die Welt": "Familienrichter agieren in einem Rechtsgebiet, das anfällig ist für ideologische Betrachtungsweisen, Selbstüberschätzung und gefährliches Zögern aus Unsicherheit."

Familienrichter ist in Österreich scheinbar kein Beruf mit formeller Ausbildung, Zulassung und strengem Anforderungsprofil. Entsprechend ist das interne Image. Wo ist die Standesvertretung die das anspruchsvolle, interdisziplinäre Berufsbild einer Riege vertritt, die ansonsten mit juristischer Präzision in vorwiegend soziale und wirtschaftliche Bedürfnisse der Familien eingreift. „Die Richtervereinigung fördert die Vertiefung der Kenntnisse ihrer Mitglieder durch Fortbildung. Einerseits juristischer Art im weiteren Sinne, darüber hinaus aber vor allem durch Herstellung und Pflege von Kontakt mit Psychologen und Psychiatern, Sozialarbeitern, Sicherheitsbeamten, Wirtschaftswissenschaftern & Soziologen, Politologen und Philosophen. Der/die Familienrichter/in soll damit alles kennenlernen, was ihm/ihr zur Konkretisierung des Kindeswohls nützlich sein kann.“ Wieder einmal geht das Bemühen um das Wohl der Scheidungskinder, wo bleiben Erwachsenenvertretungssachen und beeinträchtigte Menschen?

Lebensnahe Familienrichter sind sicherlich die Regel. Der Chance eines Wechsels durch Ablehnung des zugeteilten Richters ist aber nach dem Fall Pilnacek eher gesunken. Die verärgerte Richterin wird Felix voraussichtlich erhalten bleiben.
Ein Fachanwalt empfiehlt daher meiner Familie einen Wohnungswechsel: „Gehen Sie zurück ins Rosental, in Ferlach finden Sie einen vernünftigen Richter“. Doch sogar der Wohnsitzwechsel braucht den richterlichen Konsens.

Es braucht immer einen Anlassfall, der durch die Medien geht, wie das aktuelle Thema „Gewalt gegen Frauen“ das jetzt zu einer Mittelfreigabe und richterlichen Gruppenschulung in sozialer Empathie führen wird. Der Fall Felix darf sich nicht wiederholen. Ich habe mein Beschäftigungsbedürfnis als 80-jähriger Pensionist dazu genutzt, diese Sache aufzuarbeiten, frage mich aber, was den Schutzbefohlenen passieren mag, denen niemand zur Seite steht. Es fällt mir schwer, zu glauben, dass Österreich duldet was hier geschieht.

Dieser Exkurs möge zum Verständnis der Aufmüpfigkeit der Familie Seidl beitragen. Beschwerde an die Richterin.